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Steuerrecht & Einspruch: Wir prüfen, was das Finanzamt behauptet.
Fehlerhafte Steuerbescheide sind keine Seltenheit. Wir legen Einspruch ein, klagen vor dem Finanzgericht und schützen Sie vor Vollstreckungsmaßnahmen – in Berlin, Brandenburg und bundesweit.

Ein Monat Frist – wir nutzen sie für Sie.
Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn der Bescheid fehlerhaft ist oder Sie steuerliche Positionen anders bewerten. Wir prüfen Ihre Erfolgschancen im Detail – und legen fristgerecht und begründet Einspruch ein.
- Prüfung des Bescheids auf formelle und materielle Fehler
- Fristwahrung und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
- Verhandlung mit dem Finanzamt – wir kommunizieren für Sie
Vom Einspruch bis zur gerichtlichen Durchsetzung
Einspruch & Einspruchsverfahren
Fristgerechte Einlegung, fundierte Begründung und Verhandlung mit dem Finanzamt – inklusive Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Klage vor dem Finanzgericht
Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, erheben wir Klage. Wir vertreten Sie im gesamten Verfahren – vom Einspruch bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Kommunikation mit dem Finanzamt
Wir übernehmen die Korrespondenz mit dem Finanzamt für Sie. Dazu gehören Anfragen, Stellungnahmen, Fristverlängerungsanträge und die rechtliche Vertretung im laufenden Verfahren. So entlasten wir Sie und sorgen für eine professionelle Kommunikation mit der Finanzverwaltung.
Vollstreckung & Pfändung
Kontopfändung oder Vollstreckungsankündigung? Wir beantragen Vollstreckungsaufschub, Stundung oder Erlass und verhandeln Ratenzahlungen.
Zum VollstreckungsschutzInternationales Steuerrecht
Doppelbesteuerung, Auslandseinkünfte, Wegzug: Wir klären grenzüberschreitende Sachverhalte und wenden Doppelbesteuerungsabkommen richtig an.
Steuerberaterhaftung
Hat Ihr früherer Berater Fehler gemacht? Wir prüfen Regressansprüche gegen Steuerberater und setzen sie durch.

Das Finanzamt pfändet? Handeln Sie jetzt.
Das Finanzamt kann ohne gerichtlichen Titel vollstrecken – umso wichtiger ist schnelles Handeln. Wir verschaffen Ihnen Luft und verhandeln tragfähige Lösungen:
- Vollstreckungsaufschub und einstweilige Einstellung
- Stundung, Ratenzahlung und Erlassanträge
- Aufhebung von Konto- und Lohnpfändungen
Häufige Fragen
Wie lege ich Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein?
Ein Einspruch kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden. Er sollte erkennen lassen, gegen welchen Steuerbescheid er sich richtet. Eine ausführliche Begründung kann häufig auch nachgereicht werden, sofern der Einspruch zunächst fristwahrend eingelegt wurde.
Welche Fehler im Steuerbescheid kommen häufig vor?
Häufige Fehler sind unberücksichtigte Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Rechenfehler sowie eine fehlerhafte Anwendung steuerlicher Vorschriften. Deshalb sollte jeder Steuerbescheid sorgfältig geprüft werden.
Wie lange dauert ein Einspruchsverfahren?
Die Dauer hängt von der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung des zuständigen Finanzamts ab. Während einfache Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein können, dauern umfangreiche oder rechtlich schwierige Einspruchsverfahren teilweise deutlich länger.
Kann das Finanzamt den Steuerbescheid auch zu meinem Nachteil ändern?
Ja. Im Einspruchsverfahren kann das Finanzamt den Steuerbescheid auch zu Ihrem Nachteil ändern, wenn es weitere Fehler feststellt. Bevor dies geschieht, muss es Sie in der Regel anhören.
Kann ich einen Einspruch wieder zurücknehmen?
Ja. Ein Einspruch kann grundsätzlich bis zur Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen werden. Mit der Rücknahme wird der angefochtene Steuerbescheid in der Regel bestandskräftig.
Welche Unterlagen sollte ich für einen Einspruch bereithalten?
Hilfreich sind insbesondere der angefochtene Steuerbescheid, die Steuererklärung, sämtliche Belege zum Sachverhalt, bisherige Schreiben des Finanzamts sowie Unterlagen, die die eigene Rechtsauffassung stützen.
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist versäumt habe?
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig. Eine spätere Änderung ist nur noch in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
Muss ich trotz Einspruch zunächst zahlen?
Grundsätzlich ja – der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehung beantragen wir daher nur auf Wunsch und nach Prüfung im Einzelfall: Sie erfolgt nicht automatisch, ist mit zusätzlichem Aufwand verbunden und setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids voraus. Wird diese hohe Darlegungslast nicht erfüllt, kann der Antrag scheitern – wir wägen das gemeinsam mit Ihnen ab.

