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Kanzlei GOLDWACHT – Recht und Steuern

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Strafbefreiende Selbstanzeige: der sichere Weg zurück.

Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit – eine fehlerhafte liefert der Behörde nur Beweise. Wir prüfen diskret, ob der Weg für Sie noch offen ist, und setzen ihn vollständig und formsicher um.

Absolut diskret Straffreiheit nach § 371 AO Bundesweit tätig
Soforthilfe vom Anwalt

Vorladung, Prüfung oder Steuerfahndung im Raum? Sprechen Sie mit uns, bevor die Tat entdeckt wird – dann ist der Weg zur Straffreiheit gesperrt.

Allgemeines

Was für jede Selbstanzeige gilt

Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO können Sie trotz einer bereits begangenen Steuerhinterziehung straffrei bleiben – wenn sie rechtzeitig, vollständig und formsicher erfolgt. Sie muss alle unverjährten Zeiträume einer Steuerart umfassen; die verkürzte Steuer, die Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls ein Zuschlag sind fristgerecht nachzuzahlen. Ist die Tat bereits entdeckt oder wurde eine Prüfung angeordnet, ist der Weg gesperrt. Genau das prüfen wir zuerst – auf Wunsch anonymisiert.

Wichtiger Hinweis: alles gleichzeitig

Wenn mehrere Steuererklärungen fehlen, dürfen diese nicht nacheinander abgegeben werden. Für die strafbefreiende Wirkung müssen sämtliche fehlenden Erklärungen vollständig und gleichzeitig eingereicht werden.

Ablauf

In drei Schritten zur wirksamen Selbstanzeige

Diskrete Prüfung

Wir klären, ob die Tat bereits entdeckt ist und ob eine Selbstanzeige noch strafbefreiend wirken kann – streng vertraulich, auch anonymisiert.

Vollständige Nacherklärung

Wir bereiten alle unverjährten Zeiträume vollständig auf – inklusive Kapitalerträgen, Auslandskonten und Krypto-Transaktionen. Teilselbstanzeigen sind unwirksam.

Abgabe & Begleitung

Wir reichen die Selbstanzeige strategisch ein, kommunizieren mit dem Finanzamt und begleiten Sie bis zur Zahlung und zum Abschluss des Verfahrens.

Typische Fallgruppen

Zehn Situationen, in denen eine Selbstanzeige zählt

Zu jedem Bereich: was droht, was die Selbstanzeige bringt – und die passenden Rechtsgrundlagen. Im Zweifel rufen Sie uns an, wir ordnen Ihren Fall diskret ein.

1. Keine Steuererklärung abgegeben

Typischer Fall: Sie waren zur Abgabe verpflichtet – etwa wegen Nebeneinkünften, mehrerer Arbeitgeber oder der Steuerklassenkombination III/V – haben aber keine Erklärung eingereicht.

Was droht

Bei vorsätzlichem Unterlassen liegt eine Steuerhinterziehung vor: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren – zuzüglich Hinterziehungszinsen von 0,5 % pro Monat.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Eine rechtzeitige, vollständige Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Voraussetzung ist, dass Sie alle offenen Jahre berichtigen und die Steuer samt Zinsen fristgerecht nachzahlen.

Rechtsgrundlagen: § 149 AO (Abgabepflicht), § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 371 AO (Selbstanzeige), § 235 AO (Hinterziehungszinsen)

2. Mehrere Jahre ohne Steuererklärung

Typischer Fall: Für mehrere Jahre wurde nichts abgegeben. Viele reichen dann „scheibchenweise“ nach – erst ein Jahr, später das nächste.

Was droht

Genau das ist gefährlich: Wird nur ein Teil nachgeholt, ist die Selbstanzeige unvollständig und wirkt NICHT strafbefreiend – ein Steuerstrafverfahren droht. In besonders schweren Fällen verjährt die Verfolgung erst nach 15 Jahren.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Werden alle offenen Jahre gleichzeitig und vollständig eingereicht, tritt Straffreiheit ein. Bei Beträgen über 25.000 € je Tat wird das Verfahren gegen einen gestaffelten Zuschlag eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 371 AO (Vollständigkeitsgebot), § 376 AO (Verfolgungsverjährung), § 398a AO (Zuschlag)

3. Auslandseinkünfte & Auslandskonten

Typischer Fall: Zinsen, Dividenden, Konten, Depots oder Immobilien im Ausland wurden in Deutschland nicht erklärt.

Was droht

Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Über den automatischen Informationsaustausch (CRS) melden über 100 Staaten Kontodaten an deutsche Finanzämter – ist die Tat entdeckt, ist die Selbstanzeige gesperrt.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Solange keine Entdeckung vorliegt, ermöglicht die Selbstanzeige Straffreiheit. Eine Doppelbesteuerung wird über die Doppelbesteuerungsabkommen bzw. die Anrechnung ausländischer Steuer vermieden.

Rechtsgrundlagen: § 370 AO, § 371 AO, § 90 Abs. 2 AO (erhöhte Mitwirkung), § 34c EStG (Anrechnung)

4. Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Wertpapiere)

Typischer Fall: Erträge aus Konten und Depots – auch im Inland – wurden nicht angegeben, obwohl kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag vorlag.

Was droht

Die Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag wurde nicht abgeführt – das ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Über die Selbstanzeige erklären wir die Kapitalerträge vollständig nach; anrechenbare Quellensteuern und Verluste mindern die Nachzahlung.

Rechtsgrundlagen: § 20 EStG (Kapitalerträge), § 32d EStG (Abgeltungsteuer), § 370/§ 371 AO

5. Kryptowährungen (Bitcoin & Co.)

Typischer Fall: Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wurden nicht erklärt.

Was droht

Verkäufe innerhalb der einjährigen Haltefrist sind als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig; die Nichtangabe ist Steuerhinterziehung. Börsen erhalten zunehmend Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Wir erklären jede Transaktion sauber nach. Nach mehr als einem Jahr Haltedauer sind Gewinne meist steuerfrei – das prüfen wir für Sie im Detail.

Rechtsgrundlagen: § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte), § 22 Nr. 2 EStG, § 370/§ 371 AO

6. Vermietung & Verpachtung

Typischer Fall: Mieteinnahmen – auch aus Ferienwohnung, Untervermietung oder über Portale wie Airbnb – wurden nicht erklärt.

Was droht

Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Finanzämter gleichen zunehmend Plattformdaten ab und erkennen nicht erklärte Vermietungen.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Wir erklären die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach; Werbungskosten, Abschreibung (AfA) und Erhaltungsaufwand senken die Nachzahlung spürbar.

Rechtsgrundlagen: § 21 EStG (Vermietung & Verpachtung), § 370/§ 371 AO

7. Bareinnahmen (Gastronomie, Handwerk, Handel)

Typischer Fall: Bareinnahmen wurden nicht vollständig verbucht oder es wurde eine „schwarze Kasse“ geführt.

Was droht

Steuerhinterziehung, bei Betrieben häufig als besonders schwerer Fall mit Freiheitsstrafe. Hinzu kommen empfindliche Hinzuschätzungen des Finanzamts.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Wir rekonstruieren die Zahlen, erstellen eine belastbare Nacherklärung und kommunizieren für Sie mit dem Finanzamt – bevor eine Prüfung die Selbstanzeige sperrt.

Rechtsgrundlagen: § 370 AO, § 371 AO, § 162 AO (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen)

8. OnlyFans & Influencer

Typischer Fall: Einnahmen aus OnlyFans, Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch, aus Kooperationen, Affiliate-Links und Sachzuwendungen (PR-Pakete) wurden nicht erklärt.

Was droht

Diese Einnahmen sind meist gewerblich oder selbständig UND umsatzsteuerpflichtig; die Nichtangabe ist Steuerhinterziehung. Über DAC7 bzw. das Plattformen-Steuertransparenzgesetz melden Plattformen ihre Daten an die Finanzverwaltung.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Wir erklären Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sauber nach, bewerten Sachzuwendungen korrekt und vertreten Sie diskret gegenüber dem Finanzamt.

Rechtsgrundlagen: § 15/§ 18 EStG (Einkünfte), § 2 UStG (Unternehmereigenschaft), § 370/§ 371 AO, DAC7/PStTG

9. Umsatzsteuer (Voranmeldungen & Jahreserklärung)

Typischer Fall: Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden nicht, verspätet oder zu niedrig abgegeben.

Was droht

Verkürzte Umsatzsteuer ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist – anders als sonst – ausnahmsweise eine berichtigende Teil-Selbstanzeige zulässig. Diesen wichtigen Sonderfall nutzen wir gezielt für Sie.

Rechtsgrundlagen: § 18 UStG, § 371 Abs. 2a AO (Sonderregel USt-Voranmeldung), § 370 AO

10. Erbschaft & Schenkung (nicht angezeigt)

Typischer Fall: Eine Erbschaft oder Schenkung wurde nicht fristgerecht angezeigt oder Auslandsvermögen im Nachlass wurde verschwiegen.

Was droht

Die Anzeige muss binnen drei Monaten erfolgen; die Nichtanzeige kann eine Steuerhinterziehung darstellen (§ 370 AO).

Ihre Chance mit Selbstanzeige

Wir holen die Anzeige nach bzw. erstatten Selbstanzeige. Persönliche Freibeträge und Bewertungsspielräume senken die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Rechtsgrundlagen: § 30 ErbStG (Anzeigepflicht), § 16 ErbStG (Freibeträge), § 370/§ 371 AO

Praxisbeispiel

Warum „ein Jahr nach dem anderen“ gefährlich ist

Eine Mandantin kommt 2026 zu uns. Die Steuererklärungen für 2023, 2024 und 2025 fehlen. Viele geben zunächst nur 2023 ab und später 2024 – dadurch kann bereits ein Steuerstrafverfahren (unter Umständen wegen versuchter Steuerhinterziehung) eingeleitet werden.

Wir reichen alle drei Jahre gemeinsam und vollständig ein – so bleibt die strafbefreiende Wirkung erhalten und Sie machen wirklich reinen Tisch.

Beratung zur strafbefreienden Selbstanzeige
FAQ Selbstanzeige

Ausführliche Antworten auf Ihre Fragen

Wann kommt eine Selbstanzeige infrage?

Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn steuerlich relevante Einkünfte oder Vermögenswerte gegenüber dem Finanzamt nicht oder nicht vollständig erklärt wurden.

Kann ich eine Selbstanzeige selbst erstellen?

Davon ist regelmäßig abzuraten. Bereits kleine Fehler oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist.

Führt eine Selbstanzeige immer zur Straffreiheit?

Nein. Straffreiheit tritt nur ein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die hinterzogenen Steuern sowie gegebenenfalls weitere Beträge fristgerecht gezahlt werden. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Wie lange dauert die Erstellung einer Selbstanzeige?

Die Dauer richtet sich nach Umfang und Komplexität des Sachverhalts. Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto schneller kann die Selbstanzeige vorbereitet werden. In dringenden Fällen kann im Einzelfall eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige innerhalb weniger Tage übermittelt werden.

Kann ich mehrere Jahre gleichzeitig nacherklären?

Ja. Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Zeiträume vollständig erfassen, in denen eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit vorliegt.

Gilt die Selbstanzeige auch für andere Beteiligte?

Nein. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gilt grundsätzlich nur für die Person, die sie selbst wirksam erstattet. Weitere an der Steuerhinterziehung beteiligte Personen bleiben strafbar, wenn sie nicht ebenfalls eine eigene wirksame Selbstanzeige abgeben.

Kann auch eine andere Person für mich zahlen?

Ja, das ist möglich. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist nicht daran geknüpft, dass der Betroffene die hinterzogenen Steuern (nebst Zinsen) selbst nachzahlt. Diese Wirkung kann also in der Regel auch dann eintreten, wenn eine andere Person diese Zahlung vornimmt.

Muss ich die hinterzogenen Steuern sofort nachzahlen?

Ja. Die festgesetzten Steuern sowie gegebenenfalls Zinsen müssen in der Regel fristgerecht gezahlt werden, damit die Selbstanzeige wirksam bleibt.

Welche Risiken bestehen bei einer fehlerhaften Selbstanzeige?

Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Ab welcher hinterzogenen Summe ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Übersteigt die hinterzogene Steuer 25.000 Euro je Tat, führt eine Selbstanzeige grundsätzlich nicht mehr automatisch zur Straffreiheit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Strafverfolgung dennoch vermieden werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

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